In der Corona -Krise wird deutlich, dass ehrenamtliches Engagement unverzichtbar für den Zusammenhalt ist. Die vielen neuen Initiativen und Ideen zeigen Mut, Entschlossenheit, Kreativität und noch viel mehr Engagement für unsere Gesellschaft. Dafür unser Dank an SIE!
Stand: 19.01.2021
Informationen der Stiftung
"Sonderfonds Vereine in Not"
Der am 03. August aufgelegte Sonderfonds für Vereine in Not mit einem Gesamtvolumen von 500.000€, ist nach drei Monaten ausgeschöpft und musste geschlossen werden.
Der zeitlich befristete Sonderfonds für Vereine in Not diente dazu, finanzielle Engpässe abzufedern, um die Handlungsfähigkeit auch kleinster zivilgesellschaftlicher Organisationen sicherzustellen. Dies ist für ein funktionierendes Gemeinwesen auch nach der Krise von entscheidender Bedeutung. Der Sonderfonds für Vereine in Not zielte somit auf die Beseitigung einer Existenzbedrohung in Folge finanzieller Engpässe ab.
Durch den Sonderfonds konnte die Thüringer Ehrenamtsstiftung 236 kleine gemeinnützige Organisationen aus dem gesamten Freistaat mit durchschnittlich 2.119€ unterstützen. Das Gros der Antragsteller kommt aus den Bereichen: Kultur, Heimat und Tradition sowie Sport.
Auf diesem Weg möchten wir uns nochmals bei allen engagierten Personen bedanken, die in dieser schweren Zeit durchhalten und den Vereinsbetrieb trotz aller Widrigkeiten am Laufen halten – Ihr Einsatz ist von unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft!
Thüringer Ehrenamtsstiftung
Löberwallgraben 8, 99096 Erfurt
Tel.: 0361/65736-62 oder -61
Mail: sonderfonds@thueringer-ehrenamtsstiftung.de
"Fonds Nachbarschaftshilfe"
Der Sonderfonds Nachbarschaftshilfe ist ausgelaufen. Für den Zeitraum: 26. März - 31. Juli 2020 konnten wir 140 Projekte der Nachbarschaftshilfe in Krisenzeiten durch den Fonds "Nachbarschaftshilfe" unterstützen. Insgesamt wurden den selbstorganisierten Projekten des nachbarschaftlichen Ehrenamts eine Zuwendungshöhe in Höhe von 37.433,81 € zur Verfügung gestellt. Hiervon wurden 3.313,86 € durch den Engagementfonds "nebenan angekommen" mitgefördert. Herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Eine Übersicht mit Praxisbeispielen finden sie hier.
Hinweis zum Versicherungs- und Datenschutz
Ein selbstorganisiertes Ehrenamt in Thüringen ist unter der Voraussetzung einer Registrierung von: Name, Vorname; Anschrift und Einsatzort der ehrenamtlich engagierten durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Thüringer Ehrenamtsstiftung abgesichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrten im eigenen/privaten KFZ.
Gerade bei onlinebasierten Hilfsangeboten werden notwendigerweise personenbezogene Daten (Name, Adresse, Einkaufsliste etc.) erfragt. Bitte haltet euch in diesen Fällen an die Richtlinien der DSGVO.
Netzwerke und Ansprechpartner in Thüringen
Wir haben in Thüringen gut entwickelte, stabile Strukturen der Ehrenamtsförderung, die für die Organisation der Hilfen eine wichtige Rolle spielen. Hier wollen wir zunächst für Transparenz und Zugänglichkeit sorgen, damit Menschen, die sich engagieren wollen oder Hilfen suchen, schnell die richtigen Ansprechpartner finden:Ehrenamtsbeauftragte der Landkreise und kreisfreien Städte
Freiwilligenagenturen & Bürgerstiftungen in Thüringen
Netzwerke der Thüringer Ehrenamtsstiftung
Engagementfonds „nebenan angekommen“
Telefon: 0361/26 28 98 41 / E-Mail: sauer@thueringer-ehrenamtsstiftung.de
Lebenswelten gestalten
Telefon: 0361/65 73 42 50 / E-Mail: neiser@thueringer-ehrenamtsstiftung.de
Informationen und Hilfen Thüringer Institutionen
Informationssammlung zu Ehrenamt und Engagement der Thüringer Landesregierung in der Corona-Krise
Informationsseite der Thüringer Landesregierung
Informationsseite des Thüringer Bildungsministeriums
Informationsseite der Thüringer Aufbaubank
Newsletter der Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge
Mehrsprachige, aktuelle Informationen und Materialien zum Thema vom Flüchtlingsrat Thüringen e.V.
Corona-Bürger-Hotline des Freistaates Thüringen: +49 361 75 049 049
Soforthilfeprogramm gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen
Das Corona - "Soforthilfeprogramm gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen" ist gestartet. Ab sofort können hier: www.gfaw-thueringen.de Anträge gestellt werden.
Der Freistaat Thüringen unterstützt damit privatrechtlich organisierte gemeinnützige Thüringer Einrichtungen sowie Träger aus den Bereichen Bildung, Jugend und Sport. Die Soforthilfen können bis zum 31. Mai beantragt werden.
Rechtliche Änderungen auf Bundes- und Landesebene
19.01.21
Das BMJV informiert über die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Die Bundesregierung hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, per Rechtsverordnung (Anlage 1) die Geltung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Anlage 2) bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Der Referentenentwurf nennt als Grund für die Verlängerung, dass „in der Bundesrepublik Deutschland […] nach wie vor nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen“ bestehen. Für Stiftungen besteht hiernach u.a. die Möglichkeit fort, unabhängig von einer entsprechenden Satzungsgrundlage eine virtuelle Organversammlung abzuhalten. (Siehe Merkblatt)
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Bitte prüfen Sie, ob die Satzung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Abhaltung einer Organversammlung vorsieht. Dies begründet ggf. eine Einberufungspflicht (des Vorstandes). Dass während der COVID-19-Pandemie die Abhaltung von Präsenzversammlungen vielfach nicht möglich ist, rechtfertigt als solches nicht, die Einberufung aufzuschieben oder Versammlungen ganz entfallen zu lassen. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Covid19-G die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Versammlungen durchzuführen. Vordergründung betreffen diese Regelungen Vereine, die gehalten sind, Mitgliederversammlungen durchzuführen, jedoch kann auch bei Stiftungen, insbesondere Vorständen eine Pflicht durch die Satzungsregelung begründet sein.
Ist die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung indes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erscheint in Ausnahmefällen eine Aussetzung der Einberufungspflicht denkbar. Stützen lässt sich dies auf die entsprechende Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313). Die in Folge der COVID-19-Pandemie eingetretenen Schwierigkeiten bei der Abhaltung von Präsenzversammlungen stellen eine schwerwiegende Änderung von Umständen dar, die die Beteiligten bei der Fassung entsprechender Satzungsklauseln nicht vorhergesehen haben. Die Möglichkeit, virtuelle Mitgliederversammlungen durchzuführen, dürfte nicht in allen Fällen geeignet sein, das zu kompensieren. Eine entsprechende Vorstellung liegt auch § 5 Abs. 3 Covid19-G zugrunde, der die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und somit unabhängig von einer Mitgliederversammlung erleichtert.
Mehr Handlungsspielraum für Stiftungen in der Corona-Krise: BMF-Schreiben bringt Erleichterungen und schafft Rechtssicherheit. (09.04.2020)
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium am 09. April steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer beschlossen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und der Stifterverband begrüßen ausdrücklich die darin enthaltenen Erleichterungen für Stiftungen. Gleichzeitig sehen sie noch Nachbesserungsbedarf.
Welche Erleichterungen bringt das BMF-Schreiben
• Im Gemeinnützigkeitsrecht ist es nun möglich, im Rahmen der Corona-Hilfe auch ohne Satzungsänderung einerseits Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, einzusetzen, andererseits Personal oder Räumlichkeiten zu überlassen. Gleichfalls sind Mittelweiterleitungen vereinfacht worden.
• Daneben werden unter anderem Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Spendenaktionen verbessert, Zuwendungsbescheinigungen erfreulicherweise vereinfacht, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring anerkannt, Schenkungssteuerbefreiungen gewährt und Arbeitslohnspenden lohnsteuerlich begünstigt.
• Wichtig sind auch die Regelungen zum Schutz der gemeinnützigen Organisationen, nach denen Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden können, sowie die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen, die für Hilfeleistungen vorgesehen sind.
• Nicht zuletzt wurden auch Regelungen getroffen, die es den gemeinnützigen Organisationen einfach ermöglichen, das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufzustocken. Auch eine Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen wird nicht beanstandet werden.
Quelle: www.stiftungen.org
Senkung der MWST (06.07.2020)
Die Steuerberatung Sachse hat auf der
Homepage des Landessportbund Thüringen e.V. eine Übersicht zur Verfügung gestellt, was Vereine durch die Senkung der Mehrwertsteuer am 01.07. beachten müssen.
Regelungen für das Stiftungswesen (03.04.2020)
In der letzten Woche ist vom Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen worden (siehe beitrag vom 27.03.2020). Der Gesetzgeber hat unter anderem darin Regelungen getroffen, um Stiftungen möglichst viele organisatorische Hindernisse in der jetzigen Zeit zu nehmen. Es werden Regularien zu Beschlussfassungen und Satzungsänderungen gelockert sowie über Soforthilfen informiert.
Quelle TMIK
Unterstützung für gemeinnützige Einrichtungen (01.04.2020)
Der Freistaat Thüringen weitet den Corona-Schutzschirm auf gemeinnützige Einrichtungen im Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich aus. Das Thüringer Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung grünes Licht dafür gegeben, dass künftig auch gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sowie gemeinnützige Unternehmen oder Stiftungen in den Bereichen Soziales, Jugend, Bildung, Sport, Kunst, Kultur und Medien Unterstützung des Landes und des Bundes bei der Bewältigung der momentanen Krise erhalten. Profitieren können davon beispielsweise Bildungsträger, Museen, Sportvereine, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Theater und Orchester, Pflegedienste, Behindertenwerkstätten etc. Die Finalisierung des Antragsformulars wird kurzfristig abgeschlossen. Die Antragstellung für die Hilfen kann ab der kommenden Woche bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GfAW) erfolgen.
Quelle TMWWDG
Information der GfAW Thüringen mbH
Änderung im Vereinsrecht (27.03.2020)
Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere "virtuelle Sitzungen" vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 25.3.2020 verabschiedet.
Quelle BMJV
Fragen- und Antwortpapier des BMJV
Bundesweite Informationen und Hilfen
Die Corona Warn App ist ab heute verfügbar und steht im Google App Store und
Apple App Store zum Download bereit. Wichtig ist bei einer Suche den genauen Namen: Corona Warn App zu verwenden und nur aus den offiziellen App Stores zu laden um sich vor irreführenden Angeboten zu schützen. Die Corona-Tracing-App basiert auf einer datensparsamen (dezentrales speichern der Daten), freien und offenen Software. Sie dient zur Kontaktverfolgung (via Bluetooth) und erleichtert damit das nachverfolgen von Infektionen. Die Nutzung der App ist freiwillig. Alle Informationen auf der
Website der Bundesregierung, auch in
Leichter Sprache und Gebärdensprache, zu finden.
„Helfern helfen“ – Unter diesem Motto stärkt die VNG-Ehrenamtsinitiative „Verbundnetz der Wärme“ gemeinnützige Organisationen bei Ihren Herausforderungen in der Corona-Krise. Zu finanzieller und kommunikativer Unterstützung folgt nun noch ein Hilfeportal, auf dem sich Förderer und gemeinnützige Organisation mit konkreten Bedarfen finden können. Schnell und effektiv. www.vdwhilfthelfern.de
Plattform des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend für lokale und regionale Kontakte zwischen Freiwilligendienstleistenden und potenziellen Einsatzmöglichkeiten: www.Freiwillige-helfen-jetzt.de
www.hilf-jetzt.de ist eine Plattform des Anbieters
Freinet Online für die Freiwilligenagenturen, Landkreise, Städte und Gemeinden im Bundesgebiet, um ihre Beratungsangebote zu veröffentlichen
Die Aktion Mensch hat ein Corona-Soforthilfeprogramm in Höhe von 20 Millionen Euro aufgelegt, mit dem sie Menschen und Organisationen unterstützen möchte, die den Menschen helfen, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind. Aktion Mensch kann gemeinnützige Organisationen und Vereine fördern und will mit diesem Soforthilfeprogramm die Helfer*innen unterstützen, die ihrerseits Menschen mit Behinderung oder Menschen in sozialen Schwierigkeiten vor Ort unterstützen.
Auf nebenan.de können sie Ihren direkten Nachbarn Hilfe anbieten oder selbst Hilfe finden. Außerdem kann von gemeinnützigen und kommunalen Einrichtungen ab sofort kostenfrei die Kommunikation in die Nachbarschaften genutzt werden.
Nicht alle Menschen sind online, insbesondere ältere Menschen. Deshalb hat die nebenan.de-Stiftung eine kostenfreie Hotline eingerichtet. Unter 0800 866 55 44 kann man auf einem Anrufbeantworter seine Telefonnummer und Postleitzahl angeben und sagen, welche Art von Nachbarschaftshilfe man benötigt, z.B. einen Einkauf, der vor der Tür der Nachbarn abgestellt wird oder ein Telefongespräch, wenn man jemanden zum Reden braucht.
Die Plattform “Wir wollen helfen – Wir brauchen Hilfe” führt Hilfesuchende und Hilfebietende zusammen. Sie helfen medizinischem und pflegerischem Fachpersonal sowie Freiwilligen und Ehrenamtlichen, Krankenhäuser und Einsatzmöglichkeiten zu finden, damit in der Corona-Krise jeder, der kann und möchte, seinen Beitrag leisten kann.
Informationen für Ehrenamtliche von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V.
Newsletter Vereinsinfobrief Nr. 379 von
vereinsknowhow.de und
bnve e. V.